
Während des Verfahrens
Auswandern bei Privatinsolvenz: erlaubt, aber nicht folgenlos
Eine laufende Privatinsolvenz verhindert den Umzug ins Ausland nicht. Sie hängt ihn nur an eine Pflicht, die viele übersehen: die Meldung – ohne dass irgendjemand danach fragen muss.
Kein Verbot, aber eine Bedingung
Der Umzug selbst ist erlaubt
Die Insolvenzordnung untersagt niemandem den Wegzug – auch nicht während des laufenden Verfahrens oder in der Zeit bis zur Restschuldbefreiung. Sie verknüpft ihn aber mit Mitwirkungspflichten nach § 295 InsO, die unabhängig vom Zielland gelten.
Wer diese Pflichten verletzt, riskiert die Restschuldbefreiung – also genau das Ziel, für das die gesamte Verfahrensdauer durchgestanden wird.
Aus § 295 InsO
Drei Pflichten, die mit dem Umzug mitziehen
- Sofortige, unaufgeforderte Meldung. Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle muss der Schuldner unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) – aus eigenem Antrieb, nicht erst auf Nachfrage.
- Weiterhin erwerbstätig sein oder sich bemühen. Eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich aktiv um eine solche zu bemühen bleibt Pflicht, auch im Ausland – eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden.
- Den pfändbaren Einkommensteil abführen. Auch Einkommen, das im Ausland erzielt wird, muss in seinem pfändbaren Teil weiter an den Treuhänder gehen.
Bleibt in der Regel gleich
Wer für das Verfahren zuständig bleibt
Anders als man vermuten könnte, wechselt die Zuständigkeit mit dem Umzug ins Ausland normalerweise nicht: Das ursprünglich zuständige deutsche Insolvenzgericht und der bestellte Insolvenzverwalter bleiben in der Regel dieselben. Wer zusätzlich über die eigenen Finanzen nach dem Umzug nachdenkt, findet unter Konto für Auswanderer einen Überblick, worauf es beim Konto im Ausland ankommt.
Was oft gesucht wird
Häufige Fragen
Darf ich während einer laufenden Privatinsolvenz ins Ausland ziehen?
Ja. Die Insolvenzordnung verbietet den Umzug nicht, verknüpft ihn aber mit Mitwirkungspflichten nach § 295 InsO. Wer sie verletzt, riskiert die Restschuldbefreiung – also genau das Ziel, für das die ganze Verfahrensdauer durchgehalten wurde.
Was muss ich dem Insolvenzverwalter melden, wenn ich umziehe?
Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich – ohne Aufforderung, aus eigenem Antrieb. Das ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO und gilt für einen Umzug ins Ausland genauso wie für einen Umzug innerhalb Deutschlands.
Muss ich weiter Geld an den Treuhänder zahlen, wenn ich im Ausland arbeite?
Ja. Der pfändbare Teil des im Ausland erzielten Einkommens muss weiter an den Treuhänder abgeführt werden. Das Insolvenzverfahren endet nicht durch den Umzug – Gericht und Insolvenzverwalter bleiben in der Regel dieselben wie vorher.
Was passiert, wenn ich die Meldung vergesse oder bewusst verschleppe?
Im schlimmsten Fall wird die Restschuldbefreiung versagt – das gesamte Verfahren wäre dann umsonst durchgestanden. Melde dich deshalb selbst dann, wenn der Umzug nur vorübergehend gedacht ist.
Bevor die Koffer gepackt sind
Finde heraus, welches Land zu dir passt
Der Kompass zeigt, welche Länder zu deinem Budget passen – die Meldung an Gericht und Treuhänder erledigst du unabhängig davon vor dem Umzug.
Zum Länderkompass