Wenn ein Pflegekind mitzieht
Auswandern mit Pflegekind: warum nicht ihr entscheidet, ob es geht
Ein Pflegekind ist rechtlich nicht euer Kind. Auch wenn ihr den Alltag tragt, liegt die Entscheidung über einen Umzug ins Ausland nicht bei euch, sondern bei einem Verfahren zwischen zwei Jugendämtern – und das braucht Monate, nicht Wochen.
Der Kernpunkt zuerst
Wer wirklich entscheidet
Bei einem leiblichen Kind reicht die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Bei einem Pflegekind kommt eine dritte Partei dazu, die niemand übergehen kann: das Jugendamt, das die Unterbringung ursprünglich angeordnet hat. Es bleibt zuständig, auch wenn die Pflegefamilie selbst ins Ausland ziehen möchte.
Zieht die Pflegefamilie ohne dieses Verfahren um, erkennt der Zielstaat die Unterbringung im schlimmsten Fall gar nicht an – mit allen Folgen für Aufenthaltsstatus, Versicherung und Betreuung des Kindes vor Ort.
Zwischen zwei Zentralen Behörden
So läuft das Konsultationsverfahren ab
Innerhalb der EU regelt das die Brüssel-IIb-Verordnung ((EU) 2019/1111), außerhalb der EU greift bei entsprechenden Vertragsstaaten das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). In beiden Fällen läuft es über dieselbe Kette:
- Nur das Jugendamt stellt den Antrag – nicht die Pflegefamilie selbst. Es übermittelt einen Bericht zu Gründen des Umzugs, zum Kind und zur Finanzierung.
- Der Antrag geht über die deutsche Zentrale Behörde (das Bundesamt für Justiz) an die Zentrale Behörde des Ziellands.
- Diese hat in der Regel drei Monate Zeit zu antworten.
- Der Umzug darf erst stattfinden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Rechnet die drei Monate der Zentralen Behörde ein, dazu die Zeit, die euer eigenes Jugendamt für den Bericht braucht: Plant mindestens ein halbes Jahr Vorlauf ein, nicht Wochen.
Bleibt bestehen
Umgangsrecht der leiblichen Eltern
Ein Umzug ins Ausland beendet das Umgangsrecht der leiblichen Eltern nicht. Wie der Kontakt künftig funktioniert – Besuche, Videotelefonie, wer die höheren Reisekosten trägt – muss Teil des Berichts sein, den das Jugendamt einreicht. Das Kind selbst wird dazu angehört, soweit sein Alter das zulässt.
Wer parallel über die eigene Zukunft nachdenkt – Rückkehr ist später jederzeit möglich –, findet im Länderkompass eine erste Orientierung, welches Land zur eigenen Situation passt.
Was oft gesucht wird
Häufige Fragen
Kann eine Pflegefamilie einfach mit dem Pflegekind ins Ausland ziehen?
Nein. Das Jugendamt muss vorher ein Zustimmungsgesuch an die Zentrale Behörde des Ziellands stellen, und diese hat in der Regel drei Monate Zeit zu antworten. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, darf der Umzug stattfinden – sonst erkennt der Zielstaat die Unterbringung möglicherweise nicht an.
Wer stellt den Antrag – die Pflegeeltern oder das Jugendamt?
Ausschließlich das Jugendamt. Es leitet das Gesuch über die deutsche Zentrale Behörde (das Bundesamt für Justiz) an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats weiter. Die Pflegefamilie kann das Verfahren nicht selbst anstoßen.
Was passiert mit dem Umgangsrecht der leiblichen Eltern?
Es bleibt bestehen, auch nach einem Umzug ins Ausland. Wie der Umgang praktisch funktioniert und wer entstehende Mehrkosten trägt, muss vor dem Umzug geklärt sein – dafür verlangt das Jugendamt eine Anhörung des Kindes und einen Bericht zu Gründen und Finanzierung.
Gilt das Verfahren für jedes Zielland gleich?
Innerhalb der EU regelt es die Brüssel-IIb-Verordnung. Ist das Zielland kein EU-Mitglied, aber Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), greift dessen Konsultationsverfahren stattdessen. Ohne eine der beiden Grundlagen gibt es keinen verbindlichen Rahmen – dann entscheidet im Zweifel das deutsche Familiengericht, ob der Umzug überhaupt zulässig ist.
Bevor das Verfahren beginnt
Finde heraus, welches Land zu euch passt
Sprache, Nähe zu Deutschland, Lebenshaltungskosten: Der Kompass zeigt, welche Länder für eure Situation infrage kommen – unabhängig vom Verfahren, das für das Pflegekind separat läuft.
Zum Länderkompass