Vista de Arcos de la Frontera, Spanien
Spanien, eines der häufigsten Ziele deutscher Auswanderer – Foto: PEPE GADEIRAS · CC BY-SA 4.0

Auswandern während Arbeitslosigkeit: die Falle steckt in der Kündigung

Wer arbeitslos ist und auswandern will, hat oft schon selbst gekündigt, um frei zu sein für den Umzug. Genau das kann teuer werden – nicht wegen des Auswanderns, sondern wegen der Kündigung selbst.

Der Punkt, den fast niemand vorher bedenkt

Die Sperrzeit-Falle bei Eigenkündigung

Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die eigene Arbeitslosigkeit herbeiführt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig – „auswandern wollen“ zählt für sich genommen nicht automatisch als wichtiger Grund, der die Sperrzeit verhindert.

Die Sperrzeit lässt sich verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen (dann drei Wochen Sperrzeit) oder zwölf Wochen (dann sechs Wochen) geendet hätte, oder wenn die volle Dauer eine besondere Härte wäre. Das Gesetz definiert nicht abschließend, was als wichtiger Grund zählt – wer sich darauf beruft, muss die Umstände selbst darlegen und nachweisen.

Nicht die Kündigung an sich ist das Risiko, sondern der fehlende Grund dafür in den Augen der Agentur für Arbeit.

Wer sich das ersparen will: Lass dich, wenn möglich, kündigen, statt selbst zu kündigen – oder lass dir den wichtigen Grund vorher von der Arbeitsagentur bestätigen. Wer den digitalen Nomaden-Weg plant statt eines festen Jobwechsels, betrifft das oft gar nicht, weil dort häufig kein Arbeitsverhältnis endet, sondern eine selbstständige Tätigkeit beginnt.

Nur innerhalb der EU/EWR/Schweiz

Arbeitslosengeld I mitnehmen: das Formular PD U2

Wer schon Arbeitslosengeld I bezieht und im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz nach einem Job sucht, kann den Anspruch über das Formular PD U2 mitnehmen – Rechtsgrundlage ist Art. 64 der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

  • Export zunächst für drei Monate, auf Antrag bei der Agentur für Arbeit verlängerbar auf bis zu sechs Monate.
  • Voraussetzung: mindestens vier Wochen vor der Ausreise arbeitslos gemeldet und der Vermittlung zur Verfügung gestanden.
  • Im Zielland: Meldung bei der dortigen Arbeitsverwaltung innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft.

Das PD-U2-Verfahren schafft keinen neuen oder längeren Anspruch – es verlängert nur den bestehenden ins Ausland. Außerhalb von EU/EWR/Schweiz gibt es diesen Mechanismus nicht.

Auf einen Blick

Was wann zu erledigen ist

  • Vor der Kündigung: prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich ist.
  • Mindestens vier Wochen vor Ausreise: arbeitslos gemeldet sein, wenn Arbeitslosengeld mitgenommen werden soll.
  • Bei der Agentur für Arbeit: PD U2 rechtzeitig beantragen, nicht erst im Zielland.
  • Binnen sieben Tagen nach Ankunft: Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Ziellands.
  • Wer stattdessen als Rentner auswandert, hat mit alldem nichts zu tun – das betrifft nur den Bezug von Arbeitslosengeld.

Was oft gesucht wird

Häufige Fragen

Verliere ich mein Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige, um auszuwandern?

Nicht automatisch, aber oft teilweise. Wer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst und dadurch die eigene Arbeitslosigkeit herbeiführt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen – in dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.

Kann ich deutsches Arbeitslosengeld I ins EU-Ausland mitnehmen?

Ja, über das Formular PD U2 nach Art. 64 der EU-Verordnung 883/2004. Es gilt für die Jobsuche in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz, zunächst für drei Monate, auf Antrag verlängerbar auf bis zu sechs.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Vor der Ausreise musst du mindestens vier Wochen arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Im Zielland musst du dich innerhalb von sieben Tagen bei der dortigen Arbeitsverwaltung melden, sonst kann der Anspruch verfallen.

Gilt das PD-U2-Verfahren auch außerhalb der EU?

Nein. Es basiert auf EU-Sozialrecht und gilt nur in EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz. Für alle anderen Ziele endet der Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld in der Regel mit dem Wegzug – prüfe das vorher individuell bei der Agentur für Arbeit.

Bevor die Kündigung raus ist

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