Einbürgerungsfeier in Hamilton, Kanada
Einbürgerungsfeier in Hamilton, Kanada – Foto: Joey Coleman · CC BY-SA 2.0

Doppelte Staatsbürgerschaft: was Auswanderer seit 2024 wissen müssen

Jahrzehntelang hieß Einbürgerung im neuen Land für Deutsche: den deutschen Pass abgeben oder vorher eine Genehmigung erkämpfen. Seit dem 27. Juni 2024 ist das vorbei. Ganz ohne Haken ist die doppelte Staatsbürgerschaft aber nicht – die Haken liegen nur woanders.

Für viele Auswanderer kommt die Frage nach ein paar Jahren: Die Kinder gehen hier zur Schule, man zahlt hier Steuern, man möchte hier wählen. Die Staatsbürgerschaft des neuen Landes wäre der logische Schritt. Bis 2024 bedeutete er für Deutsche in vielen Fällen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren – und mit ihr das Recht, jederzeit zurückzukommen.

Heute verliert niemand mehr den deutschen Pass, weil er einen zweiten annimmt. Offen bleiben drei Fragen: Was verlangt das neue Land? Was ist mit denen, die ihn schon vorher verloren haben? Und was gilt für Kinder, die im Ausland zur Welt kommen?

Kurz beantwortet

Deutschland hat keine Einwände mehr

Seit dem 27. Juni 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Laut Bundesverwaltungsamt führt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag seitdem nicht mehr zum Verlust der deutschen – für alle Staatsangehörigkeiten weltweit. Der Paragraf, der den Verlust regelte (§ 25 StAG), ist gestrichen, und mit ihm die Beibehaltungsgenehmigung.

27.06.2024

Seit diesem Tag kostet dich eine zweite Staatsbürgerschaft nicht mehr die deutsche – egal, in welchem Land du sie annimmst.

Bundesverwaltungsamt, Meldung zum Inkrafttreten des StARModG

Dasselbe gilt in die andere Richtung: Wer sich in Deutschland einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Der Haken Nummer eins

Das neue Land hat eigene Regeln

Deutschland verlangt nichts mehr – aber das Land, dessen Staatsbürgerschaft du annehmen willst, entscheidet selbst, ob du deine alte behalten darfst. Ausgerechnet bei den beiden häufigsten Zielen deutscher Auswanderer fällt die Antwort gegensätzlich aus:

  • Schweiz: Das Doppelbürgerrecht ist laut Staatssekretariat für Migration seit dem 1. Januar 1992 ohne Einschränkungen erlaubt. Du wirst Schweizer und bleibst Deutscher.
  • Österreich: Das Staatsbürgerschaftsgesetz verlangt grundsätzlich, dass du aus deinem bisherigen Staatsverband ausscheidest. Österreich sichert dir die Einbürgerung zunächst nur zu, und du musst innerhalb von zwei Jahren nachweisen, dass du die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben hast (§§ 10 und 20 StbG).

Frag deshalb immer zuerst bei der Einbürgerungsbehörde des neuen Landes nach, bevor du einen Antrag stellst. Die deutsche Reform hilft dir nur, wenn das andere Land mitspielt.

Wie lange du in deinem Zielland leben musst, bevor du dich einbürgern lassen kannst, steht in den Länder-Guides.

Für alle, die vor 2024 eingebürgert wurden

Schon verloren? Dann zurückholen

Die Reform wirkt nicht rückwirkend. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit früher durch eine Einbürgerung im Ausland verloren hat, bekommt sie nicht automatisch zurück. Es gibt aber einen Weg: die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 StAG.

  • Zuständig ist für Menschen im Ausland das Bundesverwaltungsamt; der Antrag geht auch online über das Bundesportal.
  • Deine Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein, du musst handlungsfähig sein und darfst nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
  • Die andere Staatsangehörigkeit darfst du laut Bundesverwaltungsamt behalten.
  • Auch deine minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden.

Die Wiedereinbürgerung ist eine Ermessensentscheidung – einen Anspruch darauf gibt es nicht. Und: Ziehst du während des Verfahrens nach Deutschland, hat das laut Bundesverwaltungsamt Auswirkungen auf deinen Antrag – sprich vorher mit dem Amt.

Der Haken Nummer zwei

Kinder, die im Ausland geboren werden

Grundsätzlich wird jedes Kind mit einem deutschen Elternteil bei der Geburt Deutscher, egal wo es zur Welt kommt. Es gibt aber eine Ausnahme, die viele Auswandererfamilien erst in der zweiten Generation trifft:

Wurde der deutsche Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren und lebt dort, wird das Kind nicht automatisch Deutscher (§ 4 Abs. 4 StAG). Es wird es nur, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim deutschen Standesamt zur Beurkundung angemeldet wird – dafür reicht es, wenn der Antrag in dieser Frist bei der deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Sind beide Eltern Deutsche, greift die Ausnahme nur, wenn beide im Ausland geboren sind und dort leben. Und sie gilt nie, wenn das Kind sonst staatenlos würde.

Für Familien, die schon länger im Ausland leben, ist das die wichtigste Frist auf dieser Seite: Ist das Jahr um, wird das Kind nicht mehr durch die Geburt Deutscher.

Was dich den deutschen Pass noch kosten kann

Die drei Verlustgründe, die bleiben

  • Verzicht: Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann auf die deutsche verzichten (§ 26 StAG). Die frühere Entlassung gibt es nicht mehr.
  • Fremde Armee: Wer sich als Erwachsener freiwillig ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums zu den Streitkräften eines Landes verpflichtet, dessen Staatsangehörigkeit er hat, verliert die deutsche (§ 28 StAG) – außer ein zwischenstaatlicher Vertrag erlaubt den Eintritt, oder er würde sonst staatenlos.
  • Rücknahme: wenn der Bescheid, mit dem du Deutscher geworden bist, rechtswidrig war.

Zwei Pässe im Alltag

Was zwei Staatsangehörigkeiten praktisch bedeuten

Das Bundesverwaltungsamt weist Mehrstaater auf eine Grenze hin, die selten jemand kennt: In dem Land, dessen Staatsangehörigkeit du ebenfalls hast, darf dich dieses Land so behandeln, als wärst du nur sein Staatsangehöriger. Die deutsche Botschaft kann dir dort dann nur eingeschränkt helfen.

Für die meisten Auswanderer in Europa, Nordamerika oder Australien spielt das im Alltag keine Rolle. Wer eine Staatsangehörigkeit eines Landes mit angespanntem Verhältnis zu Deutschland annimmt, sollte es kennen. Was die Abmeldung in Deutschland sonst noch berührt, vom Wahlrecht bis zum Pass, steht unter Wohnsitz abmelden.

Was oft gesucht wird

Häufige Fragen

Verliere ich die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ich eine andere annehme?

Nein, nicht mehr. Seit dem 27. Juni 2024 führt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag nicht mehr zum Verlust der deutschen – und zwar weltweit, egal welches Land. Laut Bundesverwaltungsamt ist deshalb auch die Beibehaltungsgenehmigung entfallen.

Brauche ich noch eine Beibehaltungsgenehmigung?

Nein. Das Verfahren wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27. Juni 2024 abgeschafft. Eine früher erteilte Beibehaltungsgenehmigung solltest du laut Bundesverwaltungsamt trotzdem gut aufbewahren.

Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit vor 2024 verloren. Bekomme ich sie automatisch zurück?

Nein. Die Reform gilt nur für die Zukunft. Wer im Ausland lebt, kann aber beim Bundesverwaltungsamt die Wiedereinbürgerung beantragen (§ 13 StAG) – und muss dafür die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Es ist eine Ermessensentscheidung, einen Anspruch gibt es nicht.

Erlaubt jedes Land die doppelte Staatsbürgerschaft?

Nein. Deutschland verlangt nichts mehr, aber das Land, dessen Staatsbürgerschaft du annehmen willst, hat eigene Regeln. Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht seit 1992 ohne Einschränkung. Österreich dagegen verlangt bei der Einbürgerung grundsätzlich, dass du die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibst.

Wird mein im Ausland geborenes Kind automatisch Deutscher?

Meistens ja, aber nicht immer. Wurde der deutsche Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren und lebt dort, wird das Kind nur Deutscher, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung zur Beurkundung angemeldet wird (§ 4 Abs. 4 StAG).

Bevor die Einbürgerung ein Thema wird

Finde das Land, in dem du bleiben willst

Sprache, Budget, Aufenthaltsrecht: Der Kompass zeigt dir, welche Länder zu deinem Leben passen – auch auf lange Sicht.

Zum Länderkompass