Stimmzettelumschlag für die Briefwahl zur Bundestagswahl 2025
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl zur Bundestagswahl 2025 – Foto: Kritzolina · CC BY-SA 4.0

Wählen aus dem Ausland: Briefwahl für Deutsche im Ausland

In Deutschland liegt die Wahlbenachrichtigung irgendwann einfach im Briefkasten. Im Ausland kommt nichts. Wer mitwählen will, muss sich vor jeder Bundestagswahl selbst darum kümmern – und hat dafür eine Frist, die nicht verlängert wird.

Mit der Abmeldung verschwindest du aus dem Wählerverzeichnis deiner Gemeinde. Das Wahlrecht verlierst du dadurch nicht, aber es ruht, bis du es beantragst. Viele Auswanderer merken das erst, wenn die Wahl vor der Tür steht und die Frist schon vorbei ist.

Hier steht, wer aus dem Ausland wählen darf, wie der Antrag funktioniert, wie der Wahlbrief rechtzeitig ankommt – und was bei der Europawahl anders ist.

Kurz beantwortet

Du darfst wählen – aber nur auf Antrag

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, werden laut Bundeswahlleiterin nicht von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Bundestagswahl einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde stellen, in der sie zuletzt gemeldet waren. Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Briefwahl.

21 Tage

vor der Wahl muss der Antrag spätestens bei der Gemeinde eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Die Bundeswahlleiterin, Deutsche im Ausland (§ 18 Abs. 1 Bundeswahlordnung)

Bist du nur vorübergehend im Ausland und noch in Deutschland gemeldet, bleibst du automatisch im Wählerverzeichnis und beantragst die Briefwahl ganz normal.

Die Voraussetzung

Wer aus dem Ausland wählen darf

Nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz darfst du als volljähriger Deutscher im Ausland an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn einer von zwei Fällen zutrifft:

  • Fall 1: Du hast nach deinem 14. Geburtstag mindestens drei Monate am Stück in Deutschland gewohnt, und das ist nicht länger als 25 Jahre her. Das trifft auf fast alle Auswanderer zu.
  • Fall 2: Du bist aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit der deutschen Politik vertraut und von ihr betroffen. Deutschsprachige Medien im Ausland zu verfolgen, reicht laut Bundeswahlleiterin nicht.

Die 25 Jahre laufen ab deinem letzten Aufenthalt in Deutschland. Wer länger weg ist, fällt in Fall 2 und muss seine Verbindung zur deutschen Politik begründen. Über die Wahlberechtigung entscheidet die Gemeinde.

Schritt für Schritt

So kommst du ins Wählerverzeichnis

  1. Formular holen: Die Bundeswahlleiterin stellt vor jeder Wahl zwei Formulare bereit – eines für Fall 1, eines für Fall 2. Am besten herunterladen und am Computer ausfüllen; auf iPhone und iPad macht das Formular laut Bundeswahlleiterin Probleme.
  2. Persönlich und handschriftlich unterschreiben.
  3. An die richtige Gemeinde schicken: die, in der du vor dem Wegzug zuletzt gemeldet warst. In Berlin und Hamburg ist es das Bezirksamt.
  4. Auf dem richtigen Weg: Für Fall 1 reichen Post, Fax oder E-Mail. Für Fall 2 muss das Original per Post ankommen.

Eine Eingangsbestätigung schicken die Gemeinden laut Bundeswahlleiterin meist nicht. Schick den Antrag deshalb früh und per E-Mail, wenn du darfst – dann hast du wenigstens den Sendebeleg.

Der Wahlbrief

Rechtzeitig zurück: Post oder Kurier der Botschaft

Nach § 36 Bundeswahlgesetz muss dein Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18 Uhr beim Kreiswahlleiter in Deutschland sein. Was danach eintrifft, zählt nicht – egal, wann du ihn abgeschickt hast.

Aus Ländern mit langen oder unzuverlässigen Postwegen kannst du den Wahlbrief über den amtlichen Kurier der deutschen Botschaft oder des Konsulats zurückschicken. Welche Vertretungen das anbieten, veröffentlicht die Bundeswahlleiterin vor jeder Wahl. Zur Bundestagswahl 2025 standen auf der Liste unter anderem Thailand, die Vereinigten Arabischen Emirate, Südafrika, Kanada, die USA, Spanien und Portugal.

Auch für den Hinweg, also die Unterlagen von Deutschland zu dir, kann der Kurier genutzt werden. Das musst du vorher mit der Auslandsvertretung absprechen. In vielen Nachbarländern ist der Kurier laut Bundeswahlleiterin nicht schneller als die Post.

Kostenlos ist der Wahlbrief nur, wenn du ihn bei dem Postunternehmen einlieferst, das vor der Wahl amtlich bekannt gemacht wird. Wer im Ausland zur örtlichen Post geht, muss mit eigenem Porto rechnen.

Europawahl

In der EU: einmal wählen, du hast die Wahl

Bei der Europawahl gelten großzügigere Regeln. Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen ab 16 Jahren, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Staat leben – dazu alle, die auch für die Bundestagswahl aus dem Ausland wählen dürfen.

Wer in einem anderen EU-Land wohnt, kann dort auch die Abgeordneten dieses Landes mitwählen. Das Gesetz erlaubt aber nur eine Stimme: Entweder du wählst deutsche Abgeordnete oder die des neuen Landes, nie beide.

Was der Wegzug sonst noch ändert

Wahlrecht ist nicht das Einzige, was ruht

Mit der Abmeldung ändert sich mehr: Kindergeld, Krankenversicherung, Rundfunkbeitrag. Was wann wegfällt, steht unter Wohnsitz abmelden. Und wer im neuen Land irgendwann ganz mitbestimmen will, findet die Regeln zur Einbürgerung ohne Verlust des deutschen Passes unter doppelte Staatsbürgerschaft.

Was oft gesucht wird

Häufige Fragen

Dürfen Deutsche im Ausland wählen?

Ja, bei der Bundestagswahl, wenn sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate am Stück in Deutschland gelebt haben und das nicht länger als 25 Jahre her ist (§ 12 Abs. 2 BWahlG). Wer das nicht erfüllt, kann nur wählen, wenn er persönlich und unmittelbar mit der deutschen Politik vertraut und von ihr betroffen ist.

Wie beantrage ich die Briefwahl aus dem Ausland?

Indem du dich ins Wählerverzeichnis eintragen lässt. Den Antrag stellst du bei der Gemeinde, in der du zuletzt gemeldet warst. Laut Bundeswahlleiterin gilt er zugleich als Antrag auf einen Wahlschein – die Briefwahlunterlagen kommen dann automatisch.

Bis wann muss der Antrag da sein?

Spätestens am 21. Tag vor der Wahl muss er bei der Gemeinde eingehen. Die Frist kann laut Bundeswahlleiterin nicht verlängert werden. Stellen kannst du ihn schon lange vorher.

Werde ich nach dem Wegzug automatisch eingetragen?

Nein. Wer nicht mehr in Deutschland gemeldet ist, wird nicht von Amts wegen eingetragen und muss den Antrag vor jeder Bundestagswahl neu stellen. Automatisch eingetragen bleibt nur, wer noch eine Meldeadresse in Deutschland hat.

Darf ich bei der Europawahl im neuen EU-Land wählen?

Ja, wenn du dort lebst – aber nur einmal: entweder deutsche Abgeordnete oder die deines neuen Landes. Doppelt wählen ist nach § 6 Abs. 4 Europawahlgesetz verboten.

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