Finanzamt Schöneberg in Berlin
Finanzamt Schöneberg in Berlin – Foto: Mondfreund · CC BY-SA 4.0

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht: was nach dem Auswandern gilt

Wer Deutschland verlässt, wird meist nicht steuerfrei, sondern beschränkt steuerpflichtig. Was das heißt, was es kostet und wann du lieber wieder unbeschränkt steuerpflichtig sein willst.

Solange du in Deutschland wohnst, versteuerst du hier alles, was du verdienst – egal, aus welchem Land es kommt. Das ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Ziehst du ganz weg, endet sie. Deutschland lässt dich aber nicht völlig los: Was du weiter aus Deutschland beziehst, eine Rente, Mieten aus einer Wohnung hier oder Lohn für Arbeit in Deutschland, bleibt hier steuerpflichtig. Das ist die beschränkte Steuerpflicht.

Klingt nach einem Vorteil, ist es oft nicht. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, verliert den Grundfreibetrag und fast alle persönlichen Abzüge. Gerade Rentner mit kleiner deutscher Rente zahlen deshalb manchmal mehr als vorher. Für sie gibt es einen Antrag, mit dem sie wieder wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

Kurz beantwortet

Der Unterschied auf einen Blick

UnbeschränktBeschränkt

Wer

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Beides aufgegeben, aber noch Einkünfte aus Deutschland

Was wird besteuert

Das gesamte Welteinkommen
Nur die deutschen Einkünfte

Grundfreibetrag

Ja
Nein

Splitting, Kinderfreibetrag

Ja
Nein

Gesetz

§ 1 Abs. 1 EStG
§ 1 Abs. 4 EStG

12.348 €

So hoch ist der Grundfreibetrag 2026. Bis zu diesem Einkommen zahlt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer – ein beschränkt Steuerpflichtiger bekommt ihn nicht.

§ 32a Abs. 1 EStG, Veranlagungszeitraum 2026

Wann der Wechsel passiert

Nicht die Abmeldung entscheidet, sondern die Wohnung

Unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Begriffe stehen in der Abgabenordnung und haben mit dem Meldeamt nichts zu tun.

  • Wohnsitz

    § 8 AO

    Du hast eine Wohnung, die du erkennbar behalten und nutzen willst. Das kann auch das Zimmer im Elternhaus sein oder die untervermietete Wohnung, zu der du den Schlüssel behältst.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt

    § 9 AO

    Wer mehr als sechs Monate am Stück in Deutschland ist, hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kurze Unterbrechungen zählen nicht. Ausgenommen sind reine Besuchs-, Urlaubs- oder Kuraufenthalte bis zu einem Jahr.

Erst wenn beides weg ist, bist du nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wie du dich korrekt abmeldest, steht im Ratgeber Wohnsitz abmelden.

Was Deutschland weiter besteuert

Deutsche Einkünfte nach § 49 EStG

Beschränkt steuerpflichtig bist du nur mit dem, was das Gesetz als inländische Einkünfte aufzählt. Die häufigsten Fälle bei Auswanderern:

  • Renten aus Deutschland

    Gesetzliche Rente, Riester-, Rürup- und Betriebsrenten. Renten, die ins Ausland gezahlt werden, sind seit 2005 in Deutschland steuerpflichtig. Wer am Ende besteuern darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem Land.

  • Mieten aus deutschen Immobilien

    Vermietest du deine Wohnung in Deutschland, versteuerst du die Miete weiter hier – auch wenn du am anderen Ende der Welt lebst.

  • Arbeit in Deutschland

    Lohn für Arbeit, die du in Deutschland ausübst, und selbstständige Arbeit, die hier ausgeübt oder verwertet wird.

  • Betrieb in Deutschland

    Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, für den es in Deutschland eine Betriebsstätte gibt.

Der Haken

Was dir als beschränkt Steuerpflichtigem fehlt

§ 50 EStG streicht die meisten Vergünstigungen, die an der Person hängen. Das Finanzamt rechnet so, als wäre dein Einkommen um den Grundfreibetrag höher, und wendet darauf den normalen Tarif an.

  • Kein Grundfreibetrag

    größter Posten

    Schon der erste Euro deutscher Einkünfte kann Steuer kosten.

  • Kein Splitting, keine Kinderfreibeträge

    Verheiratete werden einzeln besteuert, Kinder zählen nicht.

  • Kaum Sonderausgaben

    Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen und Unterhalt fallen weitgehend weg. Arbeitnehmer mit deutschem Lohn dürfen einen Teil davon absetzen.

  • Werbungskosten nur mit Bezug

    Abziehbar ist nur, was mit den deutschen Einkünften zusammenhängt.

Für Rentner und Pendler

Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Wer fast nur noch deutsche Einkünfte hat, kann beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Dann gibt es wieder den Grundfreibetrag, Sonderausgaben wie die Krankenversicherung und außergewöhnliche Belastungen. Dafür musst du auch deine ausländischen Einkünfte angeben – sie werden in Deutschland nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte.

  1. Prüfen, ob du die Grenze erfüllstMindestens 90 % deiner Einkünfte werden in Deutschland versteuert – oder deine übrigen Einkünfte liegen nicht über dem Grundfreibetrag. Je nach Wohnland kann dieser Betrag für den Test gekürzt werden.
  2. Bescheinigung im Wohnland besorgenDie ausländische Steuerbehörde bestätigt, welche Einkünfte nicht in Deutschland besteuert werden – auch wenn es keine sind. Es gibt einen Vordruck für die EU und den EWR und einen für alle anderen Länder.
  3. Mit der Steuererklärung einreichenRentner nutzen dafür den Mantelbogen ESt 1 C und die Anlage R. Wer aus Deutschland nur Renten bezieht, reicht beim Finanzamt Neubrandenburg ein; bei Mieten ist das Finanzamt am Ort der Immobilie zuständig.

Bist du Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates und lebt dein Ehepartner ebenfalls in der EU oder im EWR, könnt ihr zusätzlich die Zusammenveranlagung mit Splitting beantragen. Der Grundfreibetrag zählt dann doppelt (§ 1a EStG).

Eine Besonderheit gilt für Australien, Norwegen, Spanien, die Türkei und Uruguay: Dort begrenzt das Doppelbesteuerungsabkommen, wie viel Deutschland auf bestimmte Alterseinkünfte erheben darf. Für die 90-%-Grenze zählen diese Einkünfte dann als nicht in Deutschland besteuert. Welche Länder für Rentner sonst gut passen, steht unter Bestes Land für Rentner.

Sonderfall Niedrigsteuerland

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Wer als Deutscher in ein Land mit niedriger Besteuerung zieht oder nirgends mehr ansässig ist, kann noch zehn Jahre nach dem Wegzugsjahr mehr in Deutschland versteuern als nur die üblichen deutschen Einkünfte (§ 2 AStG). Das gilt, wenn alles drei zutrifft:

  1. Lange in Deutschland steuerpflichtigIn den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, als Deutscher.
  2. Niedrig besteuert oder nirgends ansässigEin Lediger mit 77.000 Euro Einkommen zahlt im neuen Land mehr als ein Drittel weniger als in Deutschland – oder du lebst ohne festen Steuerwohnsitz.
  3. Wesentliche Interessen in DeutschlandEine Beteiligung an einem deutschen Betrieb, deutsche Einkünfte über 30 % oder über 62.000 Euro, oder deutsches Vermögen über 30 % oder über 154.000 Euro.

Die Regel greift nur in Jahren, in denen die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen. Welche Länder als Niedrigsteuerländer gelten, zeigt der Ratgeber Steuerfreie Länder.

Was oft gesucht wird

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht?

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – er versteuert hier sein gesamtes Welteinkommen (§ 1 Abs. 1 EStG). Beschränkt steuerpflichtig ist, wer beides nicht mehr hat, aber noch Einkünfte aus Deutschland bezieht, etwa eine deutsche Rente oder Mieten aus einer deutschen Wohnung (§ 1 Abs. 4 EStG). Besteuert werden dann nur diese deutschen Einkünfte.

Welche Nachteile hat die beschränkte Steuerpflicht?

Der Grundfreibetrag fällt weg: Das Finanzamt rechnet so, als wäre dein Einkommen um den Grundfreibetrag höher (§ 50 Abs. 1 EStG). Außerdem entfallen die meisten Sonderausgaben, die Kinderfreibeträge und das Ehegattensplitting, und Werbungskosten zählen nur, soweit sie mit den deutschen Einkünften zusammenhängen. Schon eine kleine deutsche Rente kann deshalb Steuer kosten.

Wo stelle ich den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG wird mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gestellt. Dazu gehört eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über deine nicht in Deutschland besteuerten Einkünfte – es gibt einen Vordruck für Wohnsitze in der EU und im EWR und einen für alle anderen Länder. Bekommst du nur eine deutsche Rente, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.

Bekomme ich als Rentner im Ausland den Grundfreibetrag?

Nicht automatisch. Als beschränkt Steuerpflichtiger wird deine deutsche Rente ohne Grundfreibetrag besteuert. Den Freibetrag – 12.348 Euro im Jahr 2026 – bekommst du nur, wenn du die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragst und mindestens 90 Prozent deiner Einkünfte in Deutschland versteuert werden oder deine übrigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag bleiben.

Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Eine Sonderregel des Außensteuergesetzes für Deutsche, die in ein Land mit niedriger Besteuerung ziehen oder nirgends mehr ansässig sind und weiter wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben. Dann besteuert Deutschland im Wegzugsjahr und zehn weitere Jahre mehr als nur die üblichen deutschen Einkünfte (§ 2 AStG). Voraussetzung ist, dass du in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst.

Reicht die Abmeldung, um nur noch beschränkt steuerpflichtig zu sein?

Nein. Es zählt, ob du in Deutschland noch eine Wohnung hast, die du behalten und nutzen willst (§ 8 AO), oder dich hier gewöhnlich aufhältst. Wer mehr als sechs Monate am Stück in Deutschland ist, hat hier immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) – außer bei reinen Besuchs-, Urlaubs- oder Kuraufenthalten bis zu einem Jahr.

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